Sanktionslistenprüfung (EG 881/2002 und 2580/2001)
Was bedeutet die Sanktionslistenprüfung für mein Unternehmen?
Ein Mussthema für jedes Unternehmen und dessen Geschäftsführung!
Verordnungen:
EG Nr. 881/2002 – 2580/2001
Aufgrund der EU-Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung (EG 881/2002 und 2580/2001) sind deutsche Unternehmen verpflichtet, ihre Geschäftskontakte zu prüfen
Jedes Unternehmen ist verpflichtet eine nachvollziehbare Prüfung sämtlicher Geschäftsadressen aus diesen Sanktionslisten und der darin veröffentlichen Personen, Organisationen oder Unternehmen durchzuführen!
Sämtliche in den entsprechenden EU-Verordnungen genannten Personen, Gruppen und Organisationen werden EU-seitig in diese konsolidierte EU-Sanktionsliste (globale Liste) eingepflegt. Unter anderem auch die Genannten in der Verordnung (EG) Nr. 753/2011.
Nicht gewusst? – Zählt nicht!
Viele Unternehmen sind davon überzeugt, dass sie von der Sanktionslistenprüfung nicht betroffen sind, weil sie nur innerhalb Deutschlands oder der EU Geschäfte machen. Dies ist ein Irrtum, der schwere Folgen haben kann.
Schon die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen an Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von Sanktionen betroffen sind, ist verboten. In solch einem Fall, macht sich die Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens strafbar – auch wenn sie keine Kenntnis über den Vorgang hat. Selbst bei “fahrlässigem Handeln“ drohen bereits empfindlichen Strafen.
Eine zuverlässige Compliance bzw. Sanktionslistenprüfung empfiehlt sich daher für jedes Unternehmen bevor Sie mit einem Kunden die Geschäftsbeziehungen aufnehmen.
Es ist zu beachten, dass jede an der Geschäftsentwicklung beteiligte Person in den “Sanktionslisten“ der Embargoverordnungen aufgeführt sein könnte: z. B. Warenempfänger, Bank, Spediteure, Versicherer, Notify-Adressen. Die Nichtbeachtung von Bereitstellungsverboten ist strafbewehrt und wird als Embargoverstoß behandelt. Die Verletzung von Mitteilungspflichten wird grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet.
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